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ALKGLALC
CH
Art. 76f Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Elfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen; II. Anpassung der Bewilligungen zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Ethanol nach bisherigem Recht
Art. 76f AlkG
Inhaber einer Bewilligung zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Ethanol nach bisherigem Recht müssen bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 beim BAZG um eine neue Verwendungsbewilligung nachsuchen.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verwendungsbewilligung werden deren Inhaber in das Ethanolregister nach Artikel 72 eingetragen.