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ALKGLALC
CH
Art. 76e Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Elfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen; Ib. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016; 4. Rentenbeziehende des Profitcenters Alcosuisse der EAV
Art. 76e AlkG
Der Bundesrat wird ermächtigt, aus dem Vermögen der EAV die Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die Rentenbeziehenden des Profitcenter zu übernehmen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Vorsorgewerk Bund haben, wenn die Vorsorgeeinrichtung der «alcosuisse ag» die Rentenbeziehenden nicht übernimmt oder deren Verbleib im Vorsorgewerk Bund im finanziellen Interesse des Bundes liegt.