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Art. 76b Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Elfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen; Ib. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016; 1. Aufhebung der EAV
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Art. 76b AlkG

Die EAV wird aufgelöst. Ihre Rechtspersönlichkeit erlischt.

Mit der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV gehen sämtliche Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Verträge auf den Bund über.

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