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ALKGLALC
CH
Art. 76b Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Elfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen; Ib. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016; 1. Aufhebung der EAV
Art. 76b AlkG
Die EAV wird aufgelöst. Ihre Rechtspersönlichkeit erlischt.
Mit der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV gehen sämtliche Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Verträge auf den Bund über.