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Art. 76a Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Elfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen; Ia. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 1996
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Art. 76a AlkG

Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für die im Inland produzierten gebrannten Wasser kann der Bundesrat für Kernobstbrand einen gegenüber Spezialitätenbrand höheren Steuersatz festlegen.

Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für in- und ausländische gebrannte Wasser kann der Bundesrat für die von der EAV zu Trink- und Genusszwecken abgegebenen gebrannten Wasser einen gegenüber Spezialitätenbrand höheren Steuersatz festlegen.

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