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Art. 75 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zehnter Abschnitt: Organisation; III. Geheimhaltungspflicht
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Art. 75 AlkG

Die Beamten und Angestellten des Bundes sowie alle andern mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind zur Geheimhaltung ihrer amtlichen Wahrnehmungen gegenüber Dritten verpflichtet.

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