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Art. 73 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zehnter Abschnitt: Organisation; I. Verwaltungsbehörden; 4. Mitwirkung anderer Behörden
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Art. 73 AlkG

Der Bundesrat kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben auch andere Verwaltungsabteilungen des Bundes sowie die Behörden der Kantone und Gemeinden beauftragen. Er setzt die Kostenbeiträge fest, welche das BAZG dafür zu leisten hat. ... .

Überdies haben die Amtsstellen des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden im Rahmen ihres Wirkungskreises das BAZG bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere haben sie Widerhandlungen, die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangen, dem BAZG anzuzeigen und diesem bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters beizustehen.

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