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Art. 72 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zehnter Abschnitt: Organisation; I. Verwaltungsbehörden; 3. Ethanolregister
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Art. 72 AlkG

Das BAZG führt ein öffentliches Register der Inhaber von Bewilligungen nach den Artikeln 32 und 34.

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