Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
680 ALKGLALC CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; II. Gewerbebrennereien; 3. Kontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 AlkG

Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle des BAZG. Dieses kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.

Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.

Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle des BAZG auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.

← Art. 6 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG) Art. 8 AlkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4911/2021 (Art. 7 Abs. 3 AlkG)
Contract Distillery License Denial Upheld Due to Lack of Economic Need
This provision addresses the requirement for a permit from the BAZG to acquire stills and other distilling equipment, which was part of the applicant's request.