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Art. 59b Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Achter Abschnitt: Strafbestimmungen ; B. Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht; III. Konkurrenz
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Art. 59b AlkG

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig einen oder mehrere Straftatbestände nach diesem oder einem anderen Gesetz und werden diese Widerhandlungen alle vom BAZG verfolgt und beurteilt, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

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