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Art. 58a Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Achter Abschnitt: Strafbestimmungen ; A. Widerhandlungen; VII. Steuerpfandunterschlagung
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Art. 58a AlkG

Wer vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Spirituosen oder Ethanol, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet oder ohne Zustimmung der Behörde darüber verfügt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 30 000 Franken.

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