Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
680 ALKGLALC CH

Art. 58 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Achter Abschnitt: Strafbestimmungen ; A. Widerhandlungen; VI. Andere Widerhandlungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 AlkG

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Alkoholgesetzgebung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches .

← Art. 57 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG) Art. 58a AlkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2006.2249 (Art. 58, al. 1, let. a, Lalc)
Federal Law on Eliminating and Simplifying Business Authorization Procedures
Cited for modification in conjunction with Art. 57, al. 1, let. a, as it relates to infractions concerning unauthorized federal retail trade of distilled beverages.