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Art. 56 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Achter Abschnitt: Strafbestimmungen ; A. Widerhandlungen; IV. Hehlerei
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Art. 56 AlkG

Wer gebrannte Wasser erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft, wenn die Person weiss oder annehmen muss, dass: a. die gebrannten Wasser unbefugterweise hergestellt oder gereinigt worden sind; oder b. die auf ihnen geschuldete Fiskalabgabe hinterzogen worden ist.

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