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ALKGLALC
CH
Art. 53 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Achter Abschnitt: Strafbestimmungen ; A. Widerhandlungen; I. Gegen die Hoheitsrechte des Bundes; 2. Gefährdung der Hoheitsrechte
Art. 53 AlkG
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen Verpflichtungen zuwiderhandelt; b. unbefugterweise einen Brennapparat erwirbt, aufstellt, unterhält oder abändert; oder c. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes dieses Gesetzes gefährdet.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.