Art. 52 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
Art. 52 AlkG
Mit Busse bis zum Fünffachen des Fiskalausfalles wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen von Artikel 14 des Bundesgeset-zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) zutreffen, wer a. unbefugterweise gebrannte Wasser herstellt oder reinigt; b. gebrannte Wasser oder daraus hergestellte Erzeugnisse vor-schriftswidrig verwendet; c. sich auf unrechtmässige Weise eine Konzession, eine Ermäch-tigung zum Brennen oder eine andere Bewilligung verschafft; oder d. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes nach diesem Gesetz verletzt.
Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig began-gen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei-fachen des Fiskalausfalles.