Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
680 ALKGLALC CH

Art. 48 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Abschnitt VIa: Steuerpfand ; III. Steuerpfandverwertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 AlkG

Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn: a. die dadurch gesicherte Steuerforderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet.

Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, es sei denn: a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder b. der Pfandwert beträgt höchstens 1000 Franken und der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.

Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verwertungsverfahren festlegen.

Er regelt: a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann; b. die Fälle, in denen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.

← Art. 47 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG) Art. 49 AlkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →