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Art. 47 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Abschnitt VIa: Steuerpfand ; II. Beschlagnahme
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Art. 47 AlkG

Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt.

Es beschlagnahmt die Ware, indem es: a. von ihr Besitz ergreift; oder b. dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen.

Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben.

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