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ALKGLALC
CH
Art. 47 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Abschnitt VIa: Steuerpfand ; II. Beschlagnahme
Art. 47 AlkG
Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt.
Es beschlagnahmt die Ware, indem es: a. von ihr Besitz ergreift; oder b. dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen.
Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben.