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Art. 46 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Abschnitt VIa: Steuerpfand ; I. Steuerpfandrecht
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Art. 46 AlkG

Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an allen nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland hergestellt oder gelagert werden, wenn die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint, namentlich wenn die steuerpflichtige Person: a. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; oder b. mit der Zahlung in Verzug ist.

Das Steuerpfandrecht gilt auch für Erzeugnisse, die nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind und für welche die Steuerforderung noch nicht entstanden ist; es geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2006.2249 (Art. 46 Lalc)
Federal Law on Eliminating and Simplifying Business Authorization Procedures
Cited for abrogation, as it dealt with the distribution of revenue from federal authorizations for retail trade of distilled beverages, which are being abolished.