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Art. 44 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Sechster Abschnitt: Verwendung der Erträgnisse; I. Reinertrag; 1. Verteilung
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Art. 44 AlkG

Als Reinertrag gelten die Steuereinnahmen nach Abzug einer Vollzugspauschale. Der Bundesrat legt fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich notwendigen Aufwendungen von der Vollzugspauschale gedeckt werden.

Der Reinertrag wird zu 10 Prozent den Kantonen zugewiesen; 90 Prozent verbleiben beim Bund.

Die Verteilung auf die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1986 (Art. 44 Abs. 2 AlkG)
Swiss Federal Accounts Show First Surplus in 11 Years
Applied to determine the percentage of net profit from the Alcohol Administration accruing to the Confederation.