Art. 41a Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
Art. 41a AlkG
Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser , Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
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Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.