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ALKGLALC
CH
Art. 39 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Fünfter Abschnitt: Handel mit gebrannten Wasser zu Trinkzwecken ; I. Begriffe
Art. 39 AlkG
Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt.
Als Handel gilt auch die unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zu Werbezwecken. Ausgenommen sind die Geschenke, die an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden.
Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten.
Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel.