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Art. 29 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Dritter Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gebrannter Wasser; II. Einfuhr; 1. Gegenstand; b. Alkoholhaltige Erzeugnisse
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Art. 29 AlkG

Alkoholhaltige Esswaren werden nach dem Ansatz des darin enthaltenen alkoholischen Erzeugnisses besteuert. Im Übrigen richten sich die Steuern auf der Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken nach Artikel 23 bis.

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