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ALKGLALC
CH
Art. 29 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Dritter Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gebrannter Wasser; II. Einfuhr; 1. Gegenstand; b. Alkoholhaltige Erzeugnisse
Art. 29 AlkG
Alkoholhaltige Esswaren werden nach dem Ansatz des darin enthaltenen alkoholischen Erzeugnisses besteuert. Im Übrigen richten sich die Steuern auf der Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken nach Artikel 23 bis.