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ALKGLALC
CH
Art. 25 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; VII. Brennapparate ohne Konzession
Art. 25 AlkG
Das BAZG kann anordnen, dass Brennereieinrichtungen, die nicht mehr konzessionsberechtigt sind, technisch so geändert werden, dass eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.