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ALKGLALC
CH
Art. 22 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; V. Besteuerung des Spezialitätenbrandes; 3. Steuersatz
Art. 22 AlkG
Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.