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ALKGLALC
CH
Art. 21 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; V. Besteuerung des Spezialitätenbrandes; 2. Veranlagung
Art. 21 AlkG
Für die durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergestellten gebrannten Wasser geschieht die Veranlagung der Steuer nach der Menge des erzeugten Branntweins.
Für kleinere Betriebe kann die Veranlagung nach der zu verarbeitenden Rohstoffmenge und der zu erwartenden durchschnittlichen Ausbeute oder pauschal erfolgen.
Für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellten gebrannten Wasser wird die Steuer nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt. Diese Veranlagung kann auch pauschal erfolgen.