Art. 20 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
Art. 20 AlkG
Die Steuer auf Spezialitätenbrand ist zu entrichten für gebrannte Wasser aus Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, aus Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Werden diese gebrannten Wasser in konzessionierten Spezialitätenbrennereien hergestellt, so unterliegen sie in vollem Umfang der Besteuerung; werden sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrags hergestellt, so unterliegen der Besteuerung nur die Mengen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Die Steuer ist zu entrichten: a. vom Inhaber der konzessionierten Spezialitätenbrennerei (Art. 12); b. vom Hausbrenner (Art. 18 Abs. 2) oder vom Brennauftraggeber (Art. 19).
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