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Art. 18 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; III. Hausbrennerei; 3. Verwendung des Branntweins; c. Spezialitätenbrand
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Art. 18 AlkG

Das BAZG übernimmt keinen in Hausbrennereien hergestellten Spezialitätenbrand.

Wird solcher Spezialitätenbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20–23.

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