680
ALKGLALC
CH
Art. 17 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; III. Hausbrennerei; 3. Verwendung des Branntweins; b. Übernahmerecht für Kernobstbrand
Art. 17 AlkG
Das BAZG kann den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners nicht erforderlichen Kernobstbrand übernehmen. Dabei gelten die Artikel 10 und 11 sinngemäss.
Wird solcher Kernobstbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20–23.