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ALKGLALC
CH
Art. 16 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)
AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; III. Hausbrennerei; 3. Verwendung des Branntweins; a. Eigenbedarf
Art. 16 AlkG
Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.