Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
680 ALKGLALC CH

Art. 16 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; III. Hausbrennerei; 3. Verwendung des Branntweins; a. Eigenbedarf
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 AlkG

Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.

← Art. 15 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG) Art. 17 AlkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →