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680 ALKGLALC CH

Art. 12 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; II. Gewerbebrennereien; 5. Konzessionen ohne Übernahmerecht; a. Spezialitätenbrennerei
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Art. 12 AlkG

Das Brennrecht der Spezialitätenbrennereien ist weder nach der Menge der Erzeugnisse, noch nach der Herkunft der Rohstoffe beschränkt.

Das BAZG übernimmt keine Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien.

Die aus inländischen Rohstoffen hergestellten Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien unterliegen der Besteuerung gemäss den Artikeln 20–23.

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