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Art. 11 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; II. Gewerbebrennereien; 4. Konzessionen mit Übernahmerecht; b. Übernahmerecht; bb. Übernahmepreise
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Art. 11 AlkG

Die Übernahmepreise werden durch den Bundesrat festgesetzt.

Die Preise für die vom BAZG zur Deckung ihres Bedarfs übernommenen gebrannten Wasser werden unter Berücksichtigung der Überschuss- und Abfallverwertung sowie der Gestehungskosten bei rationeller Herstellung festgesetzt. Für das Brennen im Hafen und in der Kolonne können unterschiedliche Preise festgesetzt werden.

Die Preise für gebrannte Wasser, welche das BAZG zur Marktentlastung übernimmt, werden nach der Menge gestaffelt festgesetzt. Sie müssen tiefer sein als die nach Absatz 2 festgesetzten Preise.

...

Der den Industriebrennereien und Alkoholfabriken zu bezahlende Übernahmepreis soll in der Regel den mittleren Einstandskosten des vom BAZG eingeführten Auslandethanols gleicher Qualität entsprechen. Dabei können die nachgewiesenen Herstellungskosten einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals angemessen berücksichtigt werden.

Den Rektifikationsanstalten soll eine Vergütung entrichtet werden, die die Reinigungskosten deckt.

Qualitätsunterschiede können bei der Festsetzung des Übernahmepreises angemessen berücksichtigt werden.

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