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Art. 10 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland; II. Gewerbebrennereien; 4. Konzessionen mit Übernahmerecht; b. Übernahmerecht; aa. Grundsätze
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Art. 10 AlkG

Das BAZG legt jedes Jahr die Menge der gebrannten Wasser fest, die es zur Deckung seines Bedarfs übernimmt.

Es kann zur Entlastung des Marktes zusätzliche Mengen gebrannter Wasser übernehmen.

Es gibt die zu übernehmende Menge mit Angabe des Übernahmepreises vor Beginn der Ernte den Brennereien, die eine Konzession mit Übernahmerecht besitzen, bekannt. Aufgrund dieser Bekanntgabe können diese Brennereien Angebote einreichen. Überschreiten die Angebote die Übernahmemenge, so wird die Zuteilung anteilsmässig gekürzt.

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gebrannten Wasser, die vom BAZG übernommen werden, und das Übernahmeverfahren.

Die aus Kernobstrohstoffen hergestellten gebrannten Wasser unterliegen der Besteuerung nach den Artikeln 20–23.

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