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Verordnung des EFD vom 26. September 2017 über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Liechtenstein)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Gesetzestext (3 Artikel)

Liechtenstein

Der Kostenanteil eines Kantons an der jährlichen Ausgleichszahlung nach Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) entspricht dem kantonalen Anteil an den in den betroffenen Kantonen ansässigen Personen, die in Liechtenstein eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Berechnungsgrundlage ist die Beschäftigungsstatistik des Fürstentums Liechtenstein für das Jahr 2015.

Die Anteile und Beträge verteilen sich wie folgt auf die Kantone:KantonAnteilBetrag in FrankenSt. Gallen82,663 %371 985Graubünden8,891 %40 008Zürich3,904 %17 569Schwyz1,691 %7 610Thurgau1,343 %6 045Appenzell Ausserrhoden1,063 %4 783Appenzell Innerrhoden0,445 %2 000Total 100 % 450 000

Die Kostenaufteilung kann erstmals für die Ausgleichszahlung für das Jahr 2022 auf Begehren eines betroffenen Kantons neu festgesetzt werden, sofern sich auf Grundlage seiner in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätigen Einwohnerinnen und Einwohner eine Veränderung seiner Kostenbeteiligung um mindestens 20 Prozent ergeben würde und diese Veränderung einen absoluten Betrag von 5000 Franken überschreitet.

Liechtenstein

Die Eidgenössische Steuerverwaltung belastet die Beträge den Kontokorrentkonten der betroffenen Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichszahlung erfolgt.

Sie überweist die Ausgleichszahlung an die von Liechtenstein auf der Rechnung nach Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen bezeichnete Stelle.

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