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Art. 9 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) - Abschluss des Verfahrens

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 9 Doppelbesteuerungsabkommen · Abschluss des Verfahrens

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige spanische Behörde.

Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.

Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen spanischen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.

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