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Art. 8 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) - Vereinfachte Ausführung

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 8 Doppelbesteuerungsabkommen · Vereinfachte Ausführung

Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die spanische Behörde zu, so informiert sie die Eidgenössische Steuerverwaltung schriftlich darüber. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige spanische Behörde.

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 5–7 beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.

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