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Art. 7 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) - Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 7 Doppelbesteuerungsabkommen · Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatsphäre zu durchsuchen.

Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über den Inhalt der Durchsuchung auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.

Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesem selber zu tragen.

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