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Art. 6 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) - Durchsuchung von Räumen

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 6 Doppelbesteuerungsabkommen · Durchsuchung von Räumen

Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

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