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Art. 5 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) - Zwangsmassnahmen

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 5 Doppelbesteuerungsabkommen · Zwangsmassnahmen

Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.

Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Amtspersonen durchzuführen, und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit den verlangten Auskünften von Bedeutung sein könnten.

Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf eine besonders ausgebildete Amtsperson von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.

Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

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