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Art. 3 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) - Beschaffung der Informationen

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 3 Doppelbesteuerungsabkommen · Beschaffung der Informationen

Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.

Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung mit der Aufforderung, die im spanischen Ersuchen bezeichneten Informationen innert drei Monaten herauszugeben.

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