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Art. 2 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) - Vorprüfung spanischer Ersuchen

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 2 Doppelbesteuerungsabkommen · Vorprüfung spanischer Ersuchen

Ersuchen der zuständigen spanischen Behörden um Informationsaustausch bei Steuerbetrug und ähnlichen Delikten nach Artikel 25 bis Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.

Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen spanischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.

Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 25 bis Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens und nach Ziffer IV des Revisionsprotokolls vom 29. Juni 2006 erfüllt sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.

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