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Art. 10 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) - Rechtsmittel

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 10 Doppelbesteuerungsabkommen · Rechtsmittel

Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.

Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

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