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Art. 1 Verordnung vom 6. September 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen)

Doppelbesteuerungsabkommen
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Art. 1 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Erteilung der in Artikel 25 bis Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens vorgesehenen Auskünfte an die spanischen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Spanische Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten.

Über Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

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