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Art. 7 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) - Überweisung und Übermittlung an die Partnerstaaten

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Art. 7 IQG · Überweisung und Übermittlung an die Partnerstaaten

Die ESTV überweist die erhaltenen Einmalzahlungen und übermittelt die Meldungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.

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