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Art. 39 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) - Geheimhaltungspflicht

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Art. 39 IQG · Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen der Abkommen und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

Keine Geheimhaltungspflicht besteht für die ESTV: a. bei Meldungen an die Partnerstaaten; b. bei Erteilung von Auskünften im Rahmen der Sicherung des Abkommenszwecks.

Keine Geheimhaltungspflicht besteht zudem: a. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom EFD im Einzelfall zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind; b. bei Feststellungen über Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Verwaltungsgesetze oder gegen das Strafgesetzbuch (StGB), wenn das EFD die Ermächtigung zur Anzeige erteilt; c. soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht besteht.

Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 36 Absatz 2 einer schweizerischen Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.

Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Kunden- und Berufsgeheimnisse sind zu wahren.

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