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Art. 32 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) - Informationsbeschaffung

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Art. 32 IQG · Informationsbeschaffung

Die ESTV verlangt von den Banken und den anderen bei der ESTV angemeldeten schweizerischen Zahlstellen die Herausgabe der im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Informationen. Sie setzt hierfür eine Frist.

Die Banken und die anderen bei der ESTV angemeldeten schweizerischen Zahlstellen müssen der ESTV mitteilen, ob die im Ersuchen genannte Person an einem Konto oder Depot nutzungsberechtigt ist. Sie müssen alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.

Die zuständige Behörde des Partnerstaates hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz. Sie darf insbesondere nicht allein Prüfungen vor Ort bei den Banken und den anderen bei der ESTV angemeldeten schweizerischen Zahlstellen durchführen.

Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.

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