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Art. 3 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) - An- und Abmeldung als schweizerische Zahlstelle

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Art. 3 IQG · An- und Abmeldung als schweizerische Zahlstelle

Wer zur schweizerischen Zahlstelle nach Massgabe eines Abkommens wird und Vermögenswerte einer betroffenen Person hält, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden.

In der Anmeldung hat die schweizerische Zahlstelle anzugeben: a. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland: den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; b. die Art der Tätigkeit; c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.

Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die schweizerische Zahlstelle bei der ESTV abzumelden.

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