Art. 2 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) - Begriffe
Art. 2 IQG · Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: a. Kapitaleinkünfte: Erträge und Kapitalgewinne aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach Massgabe des anwendbaren Abkommens der Steuer unterliegen; b. Partnerstaat: Vertragsstaat, mit welchem die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat; c. Einmalzah lung: eine der beiden Wahlmöglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle, bestehend in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags; d. Vertragspartei: Person, die in Bezug auf die unter das anwendbare Abkommen fallenden Vermögenswerte, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, Inhaberin eines Kontos oder Depots bei einer schweizerischen Zahlstelle ist; e. berechtigte Person: Person, die nach Massgabe des anwendbaren Abkommens im Erbschaftsfall berechtigt ist, zwischen der abgeltenden Steuer und der Meldung zu wählen, oder eine Person, die nach Gesetz oder Vertrag zur Vertretung dieser Person ermächtigt ist; f. Abgeltungszahlung: Betrag, der zusätzlich zum Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz-EG (Zinsbesteuerungsabkommen) nach Massgabe des anwendbaren Abkommens erhoben wird.
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des jeweils anwendbaren Abkommens zu verstehen. Dies betrifft namentlich die folgenden Begriffe: a. schweizerische Zahlstelle; b. betroffene Person; c. Stichtag; d. zuständige Behörde; e. Vermögenswerte; f. Konto oder Depot.