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672.3 CH

Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vermögen) - Gegenstand der Anerkennung

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Vermögen

Der Bundesrat wird ermächtigt, Vereinbarungen zwischen privaten Einrichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuerkennen, wenn für denselben Regelungsgegenstand der Abschluss eines Staatsvertrags ausgeschlossen ist.

Vermögen

Die Anerkennung einer Vereinbarung nach Artikel 1 setzt voraus, dass: a. die Reziprozität gewährleistet ist; b. die Vereinbarung mit der Abkommenspolitik der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbar ist; und c. die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates der Anerkennung zugestimmt haben; stimmen die Beschlüsse der Kommissionen nicht überein, so ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sinngemäss anwendbar.

Vermögen

Der Bundesrat kann einer Vereinbarung die Anerkennung jederzeit entziehen, wenn: a. die Reziprozität nicht mehr gewährleistet ist; b. die Vereinbarung in schwerer Weise verletzt worden ist; oder c. die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.

Vermögen

Jeder Beschluss des Bundesrates über die Anerkennung oder deren Entzug wird im Bundesblatt veröffentlicht.

Die Vereinbarung wird mit dem Anerkennungsbeschluss veröffentlicht.

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