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Art. 8a Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften (Gesellschaften) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2022

Gesellschaften
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Art. 8a Gesellschaften · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2022

Auf Gesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. Mai 2022 hängig sind, ist Artikel 2 Absatz 2 bisherigen Rechts anwendbar.

Auf Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, sind Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 bisherigen Rechts anwendbar.

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