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Art. 3 Verordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Quellensteuern)

Quellensteuern; I. Allgemeine Bestimmungen; 3. Allgemeine Voraussetzungen der pauschalen Steueranrechnung
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Art. 3 Quellensteuern

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann nur für Erträge beansprucht werden, die den Einkommens- oder Gewinnsteuern des Bundes oder der Kantone und der Gemeinden unterliegen.

Erträge, für die die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beansprucht wird, sind ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren; gehören sie indessen zum Ertrag eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens, so sind die Nettoerträge, der Betrag der vom Vertragsstaat gewährten Steuerrückerstattung und der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern als Ertrag zu verbuchen.

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