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Art. 2a Verordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Quellensteuern)

Quellensteuern; I. Allgemeine Bestimmungen; 2. Entlastung in der Schweiz; b. Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
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Art. 2a Quellensteuern

Eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Quellensteuern belastet sind, die Anrechnung dieser Steuern beanspruchen, wenn Doppelbesteuerungsabkommen bestehen zwischen: a. der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens; und b. jedem der beiden Staaten und dem Drittstaat, aus dem die Erträge stammen.

Legen die beiden Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Drittstaat für die nicht rückforderbaren Quellensteuern unterschiedliche Steuersätze zugrunde, so kann nur der niedrigere der beiden Beträge geltend gemacht werden.

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